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    Heilmittelwerberecht

    Der Bereich des Heilmittelwerberechts ist von jeher von besonderer Bedeutung; anhand solcher heilmittelwerberechtlichen Vorgaben wird die Zulässigkeit nahezu jeglicher Werbung im heilberuflichen Bereich bestimmt. Einige der Regelungen, die das Heilmittelwerbegesetz (HWG) vorschreiben, muten nach unseren heutigen Maßstäben als gerade überkommen an, was nicht zuletzt sich daraus ableitet, daß die Wurzeln des Gesetzes über 100 Jahre zurück reichen.

    So ist es nach dem Wortlaut des Gesetzes z.B. verboten, "mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels" zu werben (§ 11 Nr. 4 HWG).

    Ungeachtet einer etwaigen Überholung derart restriktiver Vorgaben wird es nur bei der Kenntnis der heilmittelwerberechtlichen Vorgaben gelingen, berufsrechtliche bzw. wettbewerbsrechtliche Probleme zu umschiffen oder bei der Schaltung von "risikoträchtigen" Werbemaßnahmen eben dieses Risiko einschätzen zu können und somit bewußt einzugehen.

    Aufgrund der Komplexität der Materie kann eine rechtliche Beratung auf diesem Gebiet nur durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien geleistet werden.

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