|
|
| |
Medizin-Recht.com > Schwerpunkte > Berufsrecht der Heilberufe
Berufsrecht der Heilberufe
Das Berufsrecht der Heilberufe unterliegt einem ständigen Wandel. Während das Bild des Freiberuflers insbesondere für die Heilberufe früher jegliche "kommerzielle" Betätigung am Markt untersagte, sind - nicht zuletzt durch die liberalisierende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - heute andere Maßstäbe für eine Betätigung von Heilberuflern am Markt anzulegen.
Es ist dabei noch nicht allzu lange her, daß jegliche Werbemaßnahme für Ärzte oder Zahnärzte schon grundsätzlich verboten waren. Keine der sog. anlaßunabhängigen Anzeigen ist damals von den (Zahn-)Ärztekammern gestattet worden.
Jedoch haben die gelockerten Maßstäbe der Gerichte auch zu einem Umdenkensprozeß in den ärztlichen Standesorganisationen geführt und schließlich auch Änderungen in den Berufsordnungen nach sich gezogen. Heute ist daher - wie schon ein Blick in nahezu jedes Pressemedium zeigt - vieles von dem möglich, was noch vor gar nicht allzu langer Zeit strikt verboten war. Insbesondere sind heute ärztliche Werbemaßnahmen an sich zumindest so lange nicht mehr sanktioniert, wie ein sachlicher Informationsgehalt der Werbung innewohnt.
Obwohl diese gelockerten Maßstäbe gelten, kann doch nicht in jedem Fall die berufsrechtliche Unbedenklichkeit jeder Werbung angenommen werden. Gerade weil dieses Gebiet Wandlungen unterliegt, nichtsdestotrotz aber durch berufsständische Kammern überwacht wird, empfiehlt es sich, im Vorfeld einer geplanten Werbemaßnahmen eine qualifizierte rechtliche Beratung einzuholen. Nur so sind Auseinandersetzungen mit den Berufskammern schon im Vorfeld zu vermeiden.
Neben dem Bereich der Werbung sind auch nahezu alle anderen Bereiche der ärztlichen Tätigkeit von berufsrechtlichen Regelungen durchzogen, die es zu beachten gilt und bei denen sich die vorherige Einholung von Rechtsrat empfiehlt.
[ Zurück zur Übersicht ]
|
|
|
|
|
|